Gemäß Gewerbeordnung ( BGBl. Nr. 194/1994 ), darf eine Betriebsanlage, die in einem Gebiet, indem die Grenzwerte lt. IG-L überschritten werden, liegt nur dann bewilligt werden, wenn die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten. Irrelevant sind Konzentrationen, die einen bestimmten Prozentsatz des Grenzwertes unterschreiten.
Detailansicht für den Begriff
- Name des Begriffes: irrelevante Zusatzimmission
- Beschreibungen des Begriffes:
irrelevante Zusatzimmissionen
- Synonyme: irrelevante Zusatzimmissionen
- Typ des Begriff: definition