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Detailansicht für den Begriff

Name des Begriffes: irrelevante Zusatzimmission
Beschreibungen des Begriffes:

irrelevante Zusatzimmissionen

Gemäß Gewerbeordnung (   BGBl. Nr. 194/1994 ), darf eine Betriebsanlage, die in einem Gebiet, indem die Grenzwerte lt. IG-L überschritten werden, liegt nur dann bewilligt werden, wenn  die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten. Irrelevant sind Konzentrationen, die einen bestimmten Prozentsatz des Grenzwertes unterschreiten.

Synonyme: irrelevante Zusatzimmissionen
Typ des Begriff: definition
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